Immer 1A mit

der A1-Bescheinigung

 

DR. ERIC HEINKE

Vizepräsidentin der RAK Wien


 

Als österreichischer Rechtsanwalt(sanwärter) sozialversicherungsrechtlich sicher unterwegs auf beruflichen Reisen in der EU, im EWR und in der Schweiz

 

 

Auch als österreichischer Rechtsanwalt oder ­an­wärter unterliegt man bei Geschäfts­ oder Dienst­ reisen in andere EU­-Mitgliedstaaten, in EWR­ Staaten oder in die Schweiz (Zielländer) den EG­Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009. Diese regeln, welche sozialversicherungsrechtli­chen Vorschriften anzuwenden sind, da eine Per­son immer nur den sozialversicherungsrechtli­chen Regelungen eines einzigen Mitgliedstaates unterliegt. Welcher Mitgliedstaat zuständig ist, wird durch die Verordnungen detailliert normiert. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tätigkeiten, die regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt werden, und Tätigkeiten, die nur vorü­ bergehend ausgeübt werden, sogenannte Entsen­dungen. Für Entsendungen gibt es dabei keine zeitliche Untergrenze. Selbst die Entsendung für nur wenige Stunden ist eine Entsendung im Sin­ne dieser Verordnungen. Eine Entsendung liegt aber nicht nur in jenen Fällen vor, in denen es zu typischen rechtsanwaltlichen Leistungen kommt: Auch die Teilnahme an Messen, Kongressen, Ta­gungen, (Fach­)Konferenzen, Seminaren, Work­ shops etc., somit jeder beruflich bedingte Grenz­ übertritt in ein Zielland, erfordert das Mit­sich­führen einer A1­Bescheinigung. Erfahrungs­gemäß finden behördliche Kontrollen dabei vor allem bei solchen Veranstaltungen, auf Flughäfen oder in Hotels statt. Die A1­-Bescheinigung dient zum Nachweis des sozialversicherungsrechtli­chen Status, konkret, dass in Österreich eine auf­rechte Sozialversicherung besteht. Sie ist bei Reisen in Zielländer stets mit sich zu führen, ansonsten drohen empflindliche Geldstrafen bis zu 10.000 Euro. Das Nicht­mit­sich­führen der A1-­Bescheinigung hat zusätzlich zur Folge, dass ein Einbezug in das Sozialversicherungsrecht des Ziellandes erfolgen kann. DR. ERIC HEINKE Vizepräsidentin der RAK Wien Es empfehlt sich bei jeder beruflichen Reise in die Zielländer unbedingt rechtzeitig vorher die Ausstellung der A1­Bescheinigung anzufordern: Die Ausstellung der A1-­Bescheinigung kann für Rechtsanwälte bei ihrer jeweils örtlich zuständi­gen Rechtsanwaltskammer, in der Rechtsan­waltskammer Wien unter versorgungseinrichtungen@rakwien.at, beantragt werden. Sollen Rechtsanwaltsanwärter entsandt werden, kann man die A1-­Bescheinigung unter https://www.svagw.at/online anfordern.

 

Hat man die A1-­Bescheinigung als Rechtsanwalt oder ­anwärter bei der Entsendung mit dabei, ist man beruflich und sozialversicherungsrechtlich sicher immer 1A unterwegs.