Kryptowährungen und Steuerrecht: Besteuerung und Selbstanzeige

Mag. Michael Obernberger 

Alexander Hollaus, MSc

HANDELN STATT WARTEN. Die Besteuerung von Kryptowährungen entwickelt sich in Österreich kontinuierlich weiter und stellt für Rechtsberater zunehmend ein relevantes Beratungsfeld dar. Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie DAC 8 ab dem Jahr 2026 werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dazu verpflichtet, alle relevanten Transaktionen ihrer Kunden an die Steuerbehörden zu melden.                                                         


 

Dies führt bereits jetzt zu einem spürbaren Anstieg der Selbstanzeigen gem. § 29 FinStrG. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Kryptowährungen in Österreich und erläutert die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige bei nicht deklarierten Kryptogewinnen.

 

Grundlegende Besteuerungsregelungen

In Österreich unterliegen Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen einem einheitlichen Steuersatz von 27,5%. Eine wesentliche Besonderheit ist die Unterscheidung zwischen Altbestand und Neubestand. Als Altbestand gelten Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 erworben wurden. Hier gilt: Wenn die Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten wurde, sind die erzielten Gewinne steuerfrei. Neubestand bezeichnet hingegen alle

Krypto-Assets, die ab dem 1. März 2021 angeschafft wurden. Für diese gibt es keine Möglichkeit einer steuerfreien Veräußerung mehr.

 

Auswirkungen der Ökosozialen Steuerreform 2022

Die Steuerreform von 2022 brachte neben dem einheitlichen Steuersatz weitere bedeutende Änderungen. Eine besonders positive Entwicklung ist, dass Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte nicht mehr als steuerrelevante Verkäufe gelten. Dies schließt auch den Tausch in Stablecoins ein und ermöglicht somit eine Steuerstundung durch entsprechende Portfolioumschichtungen. Weitere Vorteile umfassen die Möglichkeit des Verlustausgleichs mit anderen Kapitalerträgen wie Aktien oder ETFs sowie die erhöhte Rechtssicherheit durch klarere Regelungen. Für langfristige Investoren bringt die Reform je doch Nachteile, da die einjährige Spekulationsfrist entfallen ist und damit auch die Möglichkeit, Neubestände steuerfrei zu veräußern.

 

Steuerliche Pflichten und Risiken bei Kryptowährungen

Viele Investoren sind sich ihrer steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen nicht vollständig bewusst. Die fehlende Deklaration steuerpflichtiger Gewinne kann als Steuerhinterziehung gewertet werden und erhebliche (finanz-)strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist es unerlässlich, sämtliche Transaktionen lückenlos zu dokumentieren. Nur so kann die korrekte Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne erfolgen.

 

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG

Für Anleger, die ihre Kryptogewinne bisher nicht ordnungsgemäß versteuert haben, gibt es mit der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG eine wichtige Möglichkeit, (finanz-)strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Um Straffreiheit zu erlangen, müssen mehrere Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

- Die Selbstanzeige muss bei einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung erfolgen.

- Der Steuerpflichtige muss seine Verfehlung eingestehen und darlegen.

- Die nicht oder falsch erklärten Besteuerungsgrund lagen müssen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden.

-  Die Steuer muss innerhalb einer Monatsfrist (nach Bescheid) entrichtet werden.

 

Rechtzeitige und umfassende Selbstanzeige

Die Selbstanzeige wirkt außerdem nur für den Anzeiger und für Personen, für die sie erstattet wird. Daher ist es zweckmäßig, sämtliche beteiligten Personen in die Selbstanzeige aufzunehmen. Ein entscheidendes Kriterium für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist deren Rechtzeitigkeit. Die Tat darf noch nicht entdeckt worden sein oder die Entdeckung unmittelbar bevorstehen. Im Rahmen einer Prüfung muss die Selbstanzeige spätestens bei Beginn der Prüfung gestellt werden.

 

Praktische Hinweise für Rechtsberater

Als Rechtsberater sollten Sie Mandanten mit Kryptoinvestments auf folgende Aspekte hinweisen: Präventive Beratung: Informieren Sie Ihre Mandanten frühzeitig über ihre steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Prüfung des Portfolios: Bei bestehenden Investments sollte geklärt werden, ob eine Zuordnung zu Alt- oder Neubestand vorliegt und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Selbstanzeige als Option: Bei nicht deklarierten Kryptogewinnen sollten Sie Ihre Mandanten über die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige informieren.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Aufgrund der Komplexität des Themas empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit Steuerberatern, die auf Kryptowährungen spezialisiert sind.

 

Fazit und Ausblick

Die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich hat durch die Steuerreform 2022 einen klaren rechtlichen Rahmen erhalten. Mit dem einheitlichen Steuersatz und der Steuerfreiheit für Altbestände besteht nun eine höhere Rechtssicherheit für Investoren. Für Rechtsberater bedeutet dies, dass sie sich mit den Grundzügen der Kryptobesteuerung vertraut machen sollten, um ihre Mandanten kompetent beraten zu können. Bei Verdacht auf nicht deklarierte Kryptogewinne ist eine rechtzeitige Selbstanzeige oft der beste Weg, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.